Haften Makler für Pflichtangaben in Immobilieninseraten?

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Seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 sind Angaben zum Energieausweis und den darin enthaltenen Werten in Immobilienannoncen Pflicht

Genannt werden müssen: Die Art des Energieausweises, d.h. Energiebedarfs- bzw. Energieverbrauchsausweis; der Energiekennwert, d.h. der Wert des Energiebedarfs bzw. Verbrauchs; die wesentlichen Energieträger (Öl, Strom oder Gas); bei Wohngebäuden müssen das im Energieausweis aufgeführte Baujahr und die Energieeffizienzklasse genannt werden.

Bislang war rechtlich nicht eindeutig geklärt, ob auch Immobilienmakler für fehlende Angaben in ihren Immobilieninseraten abgemahnt werden können.

Die Landgerichte Würzburg (1 HKO 1046/15 vom 10.09.2015) und Traunstein (1 HKO 3385/15 vom 12.02.2016) sahen in ihren diesbezüglichen Urteilen auch Immobilienmakler in der Pflicht. Zwar sind Makler in der EnEV nicht direkt als Adressaten des Gesetzes genannt, dennoch kommen die Gerichte zum Schluss, dass auch Makler für fehlende Angaben belangt werden können. Das Landgericht Traunstein beispielsweise sieht den betreffenden Paragraphen § 16 a der EnEV als eine Marktverhaltensregel, die auch Immobilienmakler an die dort geregelten Informationspflichten bindet. Grundsätzlich gelten die Regelungen der EnEV für Verkäufer/Vermieter. Nach Auffassung des Gerichts sind die Regelungen jedoch auch auf Personen, die den Verkäufer vertreten, anzuwenden, also auch auf Makler. Weil in Deutschland die meisten Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien ohnehin von Immobilienmaklern aufgegeben werden, könnte ein Immobilieneigner seine Angabepflicht für Energiedaten umgehen, indem er einfach einen Makler einschaltet. Die Kennzeichnungspflicht der EnEV wäre damit ausgehebelt. Daher müssen nach Meinung der Landgerichte Würzburg und Tegernsee auch Makler zu entsprechenden Angaben verpflichtet sein.

Anders sieht das Landgericht Gießen den Sachverhalt (8 O 7/15 vom 11.09.2015), wonach Verkäufer und Immobilienmakler grundsätzlich zu unterscheiden sind. Der Makler ist nach Meinung dieses Gerichts weder Verkäufer noch Eigentümer der Immobilie, weshalb der § 16 a der EnEV nicht auf ihn zutrifft und für ihn keine Pflicht ableitbar ist, in seiner Werbung Energieausweisdaten zu nennen.

Auf die Frage: „Haften Makler für Pflichtangaben in Immobilieninseraten?“, bleibt das entscheidende Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) in dieser Sache noch abzuwarten.

Dieser Artikel ist von Rainer Fischer
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