Notarieller Immobilienkaufvertrag Wohnung

Der notarielle Immobilienkaufvertrag ist in Deutschland Pflicht.

Wie sieht ein notarieller Immobilienkaufvertrag einer Eigentumswohnung aus?

 

Nicht jeder weiß, dass alle Immobilienkaufverträge in Deutschland notariell beurkundet werden müssen. Alle anderen Verträge sind nicht gültig. Damit Sie einen Eindruck bekommen, wie ein Immobilienkaufvertrag für eine Eigentumswohnung aussieht, finden Sie auf dieser Seite einen Musterkaufvertrag.

Allerdings, um ihn vollständig zu verstehen, muss man sich schon einige Zeit damit auseinandersetzen. Gutes Gelingen!


MUSTERKAUFVERTRAG Eigentumswohnung in München (Nur als Beispiel gedacht)

URNr. Z /2014

Kaufvertrag mit Auflassung

Heute, am dreißigsten Februar

zweitausendvierzehn

– 30.02.2014 –

erschienen gleichzeitig vor mir

Dr. Peter Muster,

Notar in München, in der Geschäftsstelle in 80330 München, Marienplatz 0:

1. Frau Johanna Musterfrau, geb. Müller,

geboren am 30. Februar 1950,

wohnhaft 81660 München, Ratgeberstraße 300,

nach Angabe im gesetzlichen Güterstand lebend,

ausgewiesen durch deutschen Personalausweis,

2. Herr Peter Mustermann, geboren am

9. September 1955,

wohnhaft 81240 München, Radkäppchenstr. 7,

nach Angabe verwitwet,

ausgewiesen durch deutschen Personalausweis.

Die Erschienenen handeln nach ihrer glaubhaften Erklärung als Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB.

Soweit nachstehend von dem „Notar“ die Rede ist, ist grundsätzlich die hiesige Amtsstelle gemeint.

Nach Grundbucheinsicht beurkunde ich bei gleichzeitiger Anwesenheit der Erschienenen ihren Erklärungen gemäß, was folgt:

I. Grundbuchstand

Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von Schwabing ist folgendes Wohnungs- oder Teileigentum der Gemarkung Schwabing eingetragen:

1. Blatt 4711

Miteigentumsanteil zu 30/1.000 an den vereinigten Grundstücken

Flst.Nr. 1508 Radkäppchenstr. 7,

Wohngebäude, Hofraum,

Grünfläche, Tiefgarage

Flst.Nr. 1509 Radkäppchenstr. 4,

Gebäude- und Freifläche zu 40.000 m²,

verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 33 lt. Aufteilungsplan.

2. Blatt 7353/181

1/33 Anteil an Miteigentumsanteil zu 33/1.000 an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Parkhaus Nr. 12 lt. Aufteilungsplan.

Eigentümer von 1. und 2.:

Frau Johanna Musterfrau

Belastungen:

Der Grundbesitz ist nur in Abt. II des Grundbuches mit diversen Rechten belastet; sie sind bekannt und in der Beilage zu dieser Urkunde zur Kenntnis aufgeführt.

Laut Bestandsverzeichnis bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters.

Nach Angabe gehört kein weiterer, auf getrennter Grundbuchstelle vorgetragener Grundbesitz, etwa Wegeanteil etc. zum vorstehenden Vertragsobjekt.

II. Verkauf

Frau Johanna Musterfrau

– nachfolgend „Veräußerer“ genannt –

verkauft

hiermit samt allen Rechten, wesentlichen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör den in Abschnitt I bezeichneten Grundbesitz – nachstehend „Vertragsobjekt“ genannt –

an

Herrn Peter Mustermann

– nachfolgend „Erwerber“ genannt –

zum Alleineigentum.

Der Veräußerer versichert hiermit, dass mit dem 33/1.000 Miteigentumsanteil an dem Parkhaus Nr. 12 das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 3 verbunden ist.

Bewegliche Gegenstände, etwa Inventar, Mobiliar, sind nach Angabe nicht mitverkauft.

Bei Beurkundung liegt der als Anlage beigefügte Auszug aus der digitalen Flurkarte vor. Eigene Grenzfeststellungen der Notarin sind damit nicht verbunden. Die Anlage wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt, von ihnen genehmigt und unterschrieben; auf sie wird verwiesen.

III. Besitzübergang, Übergabe

1. Besitz, Nutzen und Lasten aller Art, insbesondere auch laufende Steuern und öffentliche Abgaben, Verbrauchskosten, die Gefahr sowie die Verkehrssicherungspflicht gehen an dem auf die vollständige Kaufpreiszahlung folgenden Monatsersten oder Monatsfünfzehnten auf den Erwerber, je nachdem welcher Monatstag zuerst eintritt.

2. Das Vertragsobjekt steht leer.

3. Zum Übergabetermin werden die Hausnebenkosten, wie etwa für Gas, Strom, Wasser, Abwasser abgelesen und abgerechnet; zeitanteilig wird die Grundsteuer abgerechnet.

4. Mit Besitzübergang werden für den Erwerber die für die Wohnanlage bestehenden Beschlüsse und die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung mit der darin erfolgten Benützungs- und Verwaltungsregelung verbindlich.

IV. Rechtsmängelhaftung

Der Veräußerer haftet dem Erwerber für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang sowie für die Freiheit bzw. unverzügliche Freistellung des Vertragsobjektes von im Grundbuch eingetragenen Belastungen jeder Art. Ausgenommen sind solche Rechte, die ausdrücklich in dieser Urkunde übernommen werden. Zur Beibringung erforderlicher Löschungsunterlagen ist der Veräußerer unverzüglich verpflichtet. Der Veräußerer übernimmt keine Haftung für die Nichtausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten und für die Freiheit von altrechtlichen, im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten; solche sind ihm nach seiner Versicherung nicht bekannt.

Der Erwerber übernimmt die in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen, in Abschnitt I. dieser Urkunde näher bezeichneten Belastungen, zur weiteren Duldung und Beachtung.

V. Sachmängelhaftung

Der Erwerber hat das Vertragsobjekt besichtigt oder jedenfalls Gelegenheit dazu gehabt. Er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand. Dies stellt die vertragliche Beschaffenheit dar. Jede Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen. Der Veräußerer haftet also insbesondere nicht für den Bauzustand des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums, für die Bodenbeschaffenheit, für die Richtigkeit der angegebenen Flächengröße und für die Tauglichkeit des Vertragsbesitzes für die Zwecke des Erwerbers.

Dem Erwerber ist bekannt, dass er somit eventuelle Mängel selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen hat und deswegen keine Ansprüche gegen den Veräußerer hat, außer es wird in dieser Urkunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Sollten jedoch in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Gefahrenübergang Verschlechterungen des Vertragsobjektes eintreten, die über den üblichen Gebrauch oder die gewöhnliche Alterung hinausgehen, so haftet der Veräußerer hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Veräußerer erklärt, er habe keine ihm bekannten Mängel, schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten arglistig verschwiegen, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind, und auf die der Erwerber angesichts ihrer Bedeutung und des sonstigen Zustandes des Vertragsobjektes einen Hinweis erwarten durfte.

Der Veräußerer stellt klar, dass der das Vertragsobjekt vermittelnde Makler hier nicht Vertragsteil ist und somit nicht für Sachmängel, daher auch nicht für die Richtigkeit der angegebenen Flächengröße, haftet. Der Erwerber erklärt, dass ihm dies bekannt ist.

Der Veräußerer garantiert, dass Wohnungsbindung oder Einschränkungen aufgrund sozialer Wohnraumförderung sowie aufgrund Denkmalschutzes nicht bestehen.

Renovierungsarbeiten sind vom Veräußerer nicht zu erbringen.

Die Elektrogeräte der mitverkauften Einbauküche sind in funktionsfähigem Zustand zu übergeben.

Aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises tritt der Veräußerer an den dies annehmenden Erwerber alle Ansprüche ab, die ihm gegen Dritte, wie z.B. Sachversicherer, Schädiger, Werkunternehmer oder Planer, wegen eines Mangels oder Schadens am Vertragsobjekt etwa zustehen (werden). Zugehörige Unterlagen sind bei Besitzübergang zu übergeben.

Der Veräußerer legte dem Erwerber einen Energieausweis vor, ausgestellt am 15. August 2008 von der XY Wärmemesser GmbH, München. Der Energieausweis dient lediglich der Information und ist dafür gedacht, den überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Der Veräußerer steht für die Richtigkeit des Ausweises nicht ein. Der Notar hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Energieverbrauch je nach Nutzverhalten vom bescheinigten Kennwert erheblich abweichen kann.

VI. Erschließungsbeiträge

Der Veräußerer hat sämtliche Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge und Kostenerstattungsansprüche aufgrund des Baugesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften für Straßenbaukosten und Wasser- sowie Abwasserleitungen zu tragen, für die ihm oder seinen Rechtsvorgängern bis zum heutigen Tage ein Beitragsbescheid zugestellt wird, und zwar unabhängig vom künftigen Bestand der Leistungsbescheide.

Er versichert, dass er alle bisher angeforderten Beiträge im obigen Sinne bezahlt hat. Forderungen aus ab morgen zugestellten Bescheiden hat der Erwerber zu tragen, und zwar auch für bereits vorgenommene, aber noch nicht oder noch nicht ganz abgerechnete Maßnahmen; die Notarin hat zu Erkundigungen bei den Erschließungsträgern geraten.

Etwaige Vorauszahlungen des Veräußerers werden an den Erwerber abgetreten und sind mit dessen endgültiger Beitragsschuld zu verrechnen. Etwaige Erstattungsansprüche werden an den Erwerber abgetreten.

VII. Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt € 500.000,00 – Euro fünfhunderttausend -.

Hiervon entfallen nach Angabe auf die Instandhaltungsrücklage € 3.000,00 (Stand: 31.12.2013). Die Wertangabe ist eine Schätzung der Beteiligten. Eine etwaige abweichende Bewertung Dritter ändert nichts am vorstehend vereinbarten Kaufpreis, berechtigt insbesondere nicht zur Anfechtung.

Der Kaufpreis muss innerhalb von vierzehn Tagen gutgeschrieben sein, wenn sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die Eigentumsvormerkung zugunsten des Erwerbers ist im Grundbuch eingetragen.

2. Der Notarin liegen alle Unterlagen in grundbuchtauglicher Form vor, um das Vertragsobjekt von Rechten freizustellen, die im Grundbuch bereits vor oder gleichzeitig mit der Vormerkung des Erwerbers eingetragen wurden und vom Erwerber nicht übernommen werden. Diese Unterlagen liegen auflagenfrei vor oder unter Auflagen, zu deren Erfüllung der Kaufpreis ausreicht.

3. Zustimmung des derzeitigen Verwalters samt Nachweis der Verwaltereigenschaft liegt der Notarin in grundbuchtauglicher Form vor.

Die Notarin wird ersucht, den Beteiligten den Eintritt dieser Voraussetzungen und den Inhalt von Zahlungsauflagen mitzuteilen (an den Erwerber per Einwurf-Einschreiben, an den Veräußerer mittels einfachen Briefes). Die Frist beginnt mit der Mitteilung der Notarin, wenn der Erwerber nicht zuvor auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

Maßgeblich für die Fristberechnung ist das Datum des Poststempels der Fälligkeitsmitteilung. Spätere Gutschrift soll in jedem Fall ohne Mahnung und ohne zusätzliche Fristen die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösen.

Der Kaufpreis ist zu überweisen auf das Konto des Veräußerers bei der

Z Bank München,

Konto Nr. 222333,

BLZ 700 000 00

Der Erwerber unterwirft sich wegen seiner in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises samt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB hieraus ab dem Datum der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung kann auf Antrag erteilt werden gemäß dem Inhalt des Mitteilungsschreibens der Notarin, im Übrigen ohne weitere Nachweise.

VIII. Kosten, Grunderwerbsteuer

Die Kosten dieser Urkunde einschließlich der Vollzugs- und Betreuungsgebühr, ihrer Ausfertigung, der Verwalterzustimmung, etwaiger Genehmigungen und des Vollzugs im Grundbuch, der Katasterfortführung sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Erwerber. Zahlt der Erwerber anfallende Notar- oder Gerichtskosten oder die Grunderwerbsteuer nicht, ist der Veräußerer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er in Anspruch genommen wird.

Kosten der vereinbarten Lastenfreistellung treffen den Veräußerer.

IX. Grundbucherklärungen

1. Der Veräußerer b e w i l l i g t, der Erwerber b e a n t r a g t zur Sicherung des Anspruches des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums an dem Vertragsobjekt eine V o r m e r k u n g gemäß § 883 BGB für den Erwerber in dem angegebenen Anteilsverhältnis im Rang nur nach den unter Abschnitt I. genannten Rechten im Grundbuch einzutragen.

Der Erwerber bewilligt und beantragt heute schon, diese Vormerkung zugleich mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu löschen, vorausgesetzt, dass bis dahin keine Belastungen im Grundbuch eingetragen sind, denen er nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang des Vertragsobjektes auf den Erwerber in dem angegebenen Anteilsverhältnis einig (Auflassung).

Diese Erklärung der Auflassung enthält jedoch ausdrücklich weder die Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag. Zu deren Erklärung wird der amtierende Notar, ihr amtlich bestellter Vertreter oder Amtsnachfolger durch die Beteiligten unwiderruflich und über den Tod hinaus bevollmächtigt.

Der Veräußerer hat dem Erwerber das Eigentum Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu verschaffen. Der Notar wird daher gemäß § 53 BeurkG übereinstimmend angewiesen, die Eigentumsumschreibung gemäß dieser Vollmacht erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihr der Veräußerer unverzüglich nach Erhalt des Kaufpreises schriftlich mitgeteilt hat oder gleichwertig nachgewiesen ist, dass der Kaufpreis (ohne etwaige Zinsen) bezahlt ist.

Der Veräußerer verpflichtet sich hiermit, den Notar von der vollständigen Kaufpreiszahlung zu gegebener Zeit unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

3. Die Vertragsteile stimmen der Löschung sämtlicher Belastungen, die vom Erwerber nicht übernommen werden, mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu.

4. Der Erwerber bevollmächtigt hiermit unwiderruflich den amtierenden Notar bzw. seinen amtlich bestellten Vertreter oder Amtsnachfolger die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beteiligten weisen den Notar übereinstimmend und einseitig unwiderruflich an, die Löschungsbewilligung für die Vormerkung dem Grundbuchamt erst zum Vollzug vorzulegen, wenn folgende Voraussetzungen, die dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen sind, erfüllt sind:

a) Der Notar hat die Bestätigung über die Fälligkeit des Kaufpreises an den Erwerber an seine zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt.

b) Der Veräußerer hat der Notar schriftlich mitgeteilt, dass er wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.

c) Der Erwerber hat der Notar auf schriftliche Anforderung hin nicht innerhalb von vier Wochen nachgewiesen, dass der Kaufpreis bezahlt ist.

Weist der Erwerber nach, dass ein Teil des Kaufpreises gezahlt ist, darf die Löschung der Vormerkung nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits bezahlten Betrages erfolgen.Der Notar ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu veranlassen, wenn der Erwerber Gründe vorträgt, wonach ihm eine Einrede gegen den Kaufpreisanspruch zusteht.

Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Übereignung wird ausgeschlossen.

Der Notar hat den Erwerber insbesondere darüber unterrichtet, dass er jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich dem Notar schriftlich mitteilen und auf Schreiben des Notars reagieren sollte, um sicherzustellen, dass er seine Eigentumsvormerkung nicht verliert und daher nicht Gefahr läuft, den Kaufpreis zu zahlen, ohne das Vertragsobjekt zu erhalten.

5. Die in der Urkunde gestellten Anträge können unabhängig voneinander vollzogen werden. Der Notarin ist ermächtigt, gestellte Anträge einzeln oder insgesamt zurückzunehmen, auch den Rang zu bestimmen.

6. Um Vollzugsmitteilung für den Notar und für die Beteiligten an den Notar wird gebeten.

X. Hinweise

Die Beteiligten sind von dem Notar insbesondere auf folgende Umstände hingewiesen worden:

1. Alle Vereinbarungen der Beteiligten müssen richtig und vollständig beurkundet sein, nicht oder nicht richtig beurkundete Abreden sind unwirksam und können unter Umständen den ganzen Vertrag unwirksam machen.

2. Jede Kaufpreiszahlung vor grundbuchmäßiger Sicherung, Lastenfreistellung und Vorliegen aller Genehmigungen ist Vertrauenssache und erfolgt auf eigene Gefahr, ebenso die Besitzübergabe und Auflassung vor Zahlung.

3. Der Notar kann den Eintritt der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit nur sehr eingeschränkt beeinflussen. Etwaige Zeitangaben für den Eintritt dieser Voraussetzungen anlässlich der Beurkundung sind nur durchschnittliche Erfahrungswerte und bedeuten keine Zusicherung. Im Einzelfall kann es zu erheblichen Abweichungen von diesen Erfahrungswerten kommen.

4. Unabhängig von den Vereinbarungen in dieser Urkunde, die nur im Innenverhältnis gelten, haften beide Vertragsteile kraft Gesetzes für die Grunderwerbsteuer und die Kosten als Gesamtschuldner.

5. Für die auf dem Vertragsobjekt ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten, insbesondere Erschließungsbeiträge haftet kraft Gesetzes der Gemeinde gegenüber der jeweilige Grundstückseigentümer.

Die in diesem Vertrag geregelte Verteilung der Kosten betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.

6. Das Eigentum geht nicht schon mit der heutigen Beurkundung, sondern erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber über. Diese kann erst erfolgen, wenn der Kaufpreis bezahlt ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) vorliegt und alle Kosten bezahlt sind. Alle zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungserklärungen müssen vorliegen.

7. Der Veräußerer haftet im Außenverhältnis für das Wohngeld bis zum Eigentumsübergang.

8. Eine steuerliche Beratung hat der Notar nicht übernommen, jedoch auf die mögliche Steuerpflicht einer Veräußerung vor Ablauf von zehn Jahren gemäß § 23 EStG und bei Betriebsvermögen hingewiesen. Dem Veräußerer wurde vor der Beurkundung empfohlen, sich in diesem Fall steuerlichen Rat beim Steuerberater oder Finanzamt einzuholen.

9. Die Prüfung des Notars beschränkt sich auf die rechtliche Ausgestaltung und erfasst nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten.

XI. Eintritt in die Eigentümergemeinschaft

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der Erwerber mit dem Erwerb von Wohnungs-/Teileigentum in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eintritt.

Der Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums sowie die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer ergeben sich aus der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ggf. einschließlich etwaiger Nachträge sowie den bindenden Beschlüssen, Vereinbarungen und bisher geschlossenen Verträgen der Eigentümergemeinschaft. Sie sind für den Erwerber unabhängig von einer Kenntnis verbindlich. Der Notar hat die Unterlagen nicht überprüft. Sie hat dem Erwerber empfohlen, diese Unterlagen sowie die beim Verwalter geführte Beschlusssammlung einzusehen und ggf. beim Verwalter den Wirtschaftsplan und die Rücklagen zu erfragen.

Im Verhältnis zum Veräußerer übernimmt der Erwerber hinsichtlich des Vertragsobjektes ab Lastenübergang alle Rechte und Pflichten des Veräußerers gegenüber der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Der Erwerber tritt in den Verwaltervertrag ein. Er verpflichtet sich, ab dem genannten Stichtag alle laufenden Zahlungen an den Verwalter zu leisten, insbesondere das Wohngeld in seiner jeweiligen Höhe. Die Höhe des zu zahlenden Wohngeldes wurde dem Erwerber vom Veräußerer bekanntgegeben.

Soweit sich aufgrund der Jahresabrechnung eine Nachzahlung ergibt, ist diese zeitanteilig zwischen Veräußerer und Erwerber aufzuteilen, wobei aber Zahlungspflichten, die eindeutig einer Partei zuzuordnen sind, diese allein treffen. Das gleiche gilt für etwaige Rückzahlungen oder Gutschriften. Soweit eine Zahlung aus der Instandhaltungsrücklage erbracht wird, ist dafür kein Ersatz zu leisten.

Beide Vertragsparteien ermächtigen hiermit den Verwalter, entsprechend der vorstehenden Regelung bei ihnen Zahlungen anzufordern und Rückzahlungen an sie zu leisten. Soweit der Verwalter diesem Auftrag nicht nachkommt, haben die Beteiligten selbst für einen Ausgleich zu sorgen.

Wird einer der Vertragsbeteiligten für Schulden der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten nach § 10 Abs. 8 WEG in Haftung genommen, trifft dies im Innenverhältnis den Veräußerer für die vor Besitzübergang fällig gewordenen, den Erwerber für danach fällig werdende Verbindlichkeiten.

Der Veräußerer bevollmächtigt hiermit den Erwerber, ab Besitzübergang alle Eigentümerrechte auszuüben, also auch das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung. Kosten dürfen dem Veräußerer hierdurch nicht entstehen.

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Veräußerer bis zur Eigentumsumschreibung sein Stimmrecht nur noch entsprechend den Wünschen des Erwerbers ausüben darf.

Der Notar hat den Erwerber darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsordnung anordnen kann, dass auch der Erwerber eines Wohnungseigentums für rückständige Verbindlichkeiten seines Rechtsvorgängers der Gemeinschaft gegenüber haftet. Der Erwerber wird sich über das Bestehen etwaiger Rückstände selbst unterrichten.

Der Veräußerer versichert, dass er der Eigentümergemeinschaft gegenüber mit Zahlungen nicht im Rückstand ist und verpflichtet sich, das bis zum Lastenübergang fällige Wohngeld sowie etwaige sonstige Leistungen zu zahlen. Er erklärt ferner, dass ihm derzeit keine Maßnahmen bekannt sind, die bereits durchgeführt sind oder unmittelbar bevorstehen und die zu außergewöhnlichen Zahlungen, sog. Sonderumlagen, führen könnten, etwa infolge bereits beschlossener künftiger Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum oder laufender Gerichtsverfahren.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass unbeschadet der vorstehenden Vereinbarungen bis zur Eigentumsumschreibung allein der Veräußerer gegenüber der Eigentümergemeinschaft für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und seiner Verwaltung haftet, danach allein der Erwerber.

Der Veräußerer hat dem Verwalter den Verkauf mitzuteilen. Der Erwerber hat den Verwalter vom Besitzübergang zu verständigen und ihm auf Verlangen entsprechende Verwaltervollmacht in der vom Verwalter geforderten Form zu erteilen.

Verwalter der Wohnanlage ist nach Angabe des Veräußerers derzeit Die Guter Hausverwalter GmbH, 80000 München, Marienplatz 0a.

Der Erwerber verpflichtet sich, die von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen seinen etwaigen Rechtsnachfolgern mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.

XII. Vollzug

Alle Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen die Notarin, ihren amtlichen Vertreter oder Amtsnachfolger, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, die zur Wirksamkeit und für den Vollzug der Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen einschließlich etwaiger Löschungs- und Freigabeerklärungen von Gläubigern jeweils unter Entwurfsfertigung anzufordern, für die Vertragsteile (auch gemäß § 875 Abs. 2 BGB) entgegenzunehmen und diese zu verwenden.

Alle zu der Urkunde noch erforderlichen Genehmigungen von Behörden oder Beteiligten sollen mit dem Eingang bei der Notarin als allen Beteiligten zugegangen gelten und damit rechtswirksam sein.

Anfechtbare Bescheide und Zwischenbescheide zur Fristverlängerung sind den Beteiligten selbst zuzustellen; Abschrift an den Notar wird erbeten.

Die Beteiligten bevollmächtigen weiterhin die Angestellten an der Notarstelle, Frau A, Frau B und Frau C, je einzeln und befreit von § 181 BGB, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell- oder formellrechtlicher Art

zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.

XIII. Abschriften

Ausfertigungen dieser Urkunde erhalten die Vertragsteile nach Vollzug mit der Vollzugsmitteilung das Grundbuchamt.

Beglaubigte Abschriften erhalten

die Vertragsteile

der Verwalter.

Einfache Abschriften erhalten

das zuständige Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle –

der zuständige Gutachterausschuss – zur Kaufpreissammlung –

der Immobilienmakler.

Abschriftberechtigt sind ferner alle mit dem Vollzug befassten Behörden und Stellen.

XIV. Kaufpreisfinanzierung

Der Erwerber erklärt, dass die Eintragung von Finanzierungsgrundpfandrechten am Vertragsobjekt vor Eigentumsumschreibung nicht erforderlich ist, da die Aufbringung des Kaufpreises nicht durch Beleihung des in dieser Urkunde erworbenen Objektes erfolgt.

XV. Entwurf

Der Notar hat Käufer, Verkäufer und dem vermittelten Immobilienmakler vor Beurkundung einen Entwurf zugesandt mit dem Bemerken, dass sich der endgültige Inhalt der Urkunde erst in der mündlichen Verhandlung ergeben wird.

Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

Unterschriften

Dieser Tipp hinsichtlich Immobilienkaufverträge wurde verfasst vom Immobilienmakler für München Rainer Fischer. Gerne freue ich mich über eine Kontaktaufnahme, wenn Sie eine Eigentumswohnung im Raum München kaufen oder verkaufen möchten.

Herzliche Grüße,

Rainer Fischer
Ihr Immobilienmakler München für den stressfreien Verkauf

Rainer Fischer, Immobilienmakler für München und Umgebung
Inhaber Rainer Fischer

Telefon +49 89-131320


Rainer Fischer ist seit mehr als 25 Jahren seriöser Immobilienmakler für München.  Er hat seither 1.100 Immobilien mit Erfolg verkauft. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrung bietet er Immobilienbesitzern seine professionelle Hilfe für einen stressfreien Immobilien Verkauf an. Rufen Sie ihn an Tel. +49 89-131320 oder senden Sie eine E-Mail über unsere Kontakt Seite.


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