Rückerstattung von Betriebskosten

rueckerstattung von betriebskosten

Die Betriebskosten im Jahr 2016 fielen vergleichsweise niedrig aus, in vielen Fällen wird eine Rückerstattung möglich.

Wer eine Wohnung mietet, zahlt auch Betriebskosten. Darunter fallen Gebühren für Warmwasser und Heizung, Wasser und Abwasser, Grundsteuer, Müll, Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Aufzug etc. 2 bis 3 Euro sind das durchschnittlich pro Quadratmeter und Monat; bei einer 80 m² Wohnung beispielsweise ergeben sich im Schnitt Kosten von 1.920 bis 2.880 Euro im Jahr. Auch für Wohnungseigentümer werden Zahlungen für Instandhaltungsrücklage und evtl. Verwaltung fällig.

Jedoch fallen für das Jahr 2016 übergreifend geringere Betriebskosten an als für das davor liegende Jahr 2015. Zwar war es 2016 vor allem in den Wintermonaten ein wenig kälter in Deutschland als 2015, und dadurch war der Gesamtenergieverbrauch etwas höher; demgegenüber waren die Energiepreise insgesamt etwas niedriger. Heizöl kostete beispielsweise 26,5 % weniger, Fernwärme 8,5 % weniger und Gas 3 % weniger als 2015. Damit verringern sich die allgemeinen Betriebskosten natürlich deutlich. Und damit wird für viele Mieter eine Rückzahlung von zuviel gezahlten Betriebskosten für 2016 wahrscheinlich.

Frist für Vermieter/Eigentümer

In vielen Abrechnungsjahren sind aber auch Betriebskosten an den Vermieter bzw. Eigentümer nachzuzahlen, wenn sie höher ausfallen als die bereits geleisteten Zahlungen. Für diesen Fall gab es kürzlich ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs.

Spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen Mieter eine Betriebskostenabrechnung vom Eigentümer bzw. Vermieter erhalten. Dann wird auch ersichtlich, mit welcher Rückzahlung oder Nachzahlung von Betriebskosten für das letzte Jahr zu rechnen ist.

Wird nun eine Abrechnung vom Eigentümer nicht innerhalb der o. g. Abrechnungsfrist gestellt, muss ein Mieter im Regelfall keine Nachzahlung mehr leisten. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25.01.2017 (VIII ZR 249/15) für Wohnungsvermieter hinsichtlich dieser Thematik enge Grenzen gezogen. Demnach müssen Vermieter immer innerhalb von 12 Monaten eine Abrechnung vorlegen, auch wenn z. B. ein gültiger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Jahresabrechnung noch gar nicht vorliegt.

Der Bundesgerichtshof verlangt im Mindesten, dass der Eigentümer nach § 556 BGB darlegen bzw. beweisen kann, dass er für die verspätete Abrechnung der Betriebskosten nicht verantwortlich ist. Dann ist auch eine Nachforderung nach Fristablauf rechtlich noch möglich.

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter eine Nachforderung nach einem Wechsel der Hausverwaltung gestellt und hatte die zulässige Frist überschritten, da die alte Hausverwaltung die Abrechnung nicht bzw. unzureichend ausgestellt hatte und die neue Hausverwaltung sich erst einarbeiten musste. Hier fehlte dem Bundesgerichtshof die Eigeninitiative des Vermieters, für den das Fehlen einer Abrechnung der Betriebskosten prinzipiell frühzeitig erkennbar war, der aber in dieser Sache nicht selbst tätig geworden war und lediglich die Abrechnung der neuen Hausverwaltung abgewartet hatte. Die betreffende Klage des Vermieters wurde folglich abgewiesen.

Dieser Artikel wurde von Rainer Fischer, Immobilienmakler München, erstellt.


Rainer Fischer seit 25 Jahren als ein seriöser Immobilienmakler im Raum München aktiv und hat etwa 1.100 Immobilien mit Erfolg verkauft. Er bietet Immobilienbesitzern fachkundige Hilfe für einen stressfreien Immobilien Verkauf an. Sie können Herrn Fischer über Tel. +49 89-131320 erreichen.


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