Neuer Steuervorteil bei Arbeitszimmern

Neuer Steuervorteil bei Arbeitszimmern

Ehepaare können Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeweils bis zu 1.250 € steuerlich absetzen

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern neu geregelt. Arbeitszimmer werden steuerlich ab jetzt personenbezogen behandelt, nicht mehr objektbezogen. Mit seinen zwei Urteilen vom 15.12.2016 unter AZ. VI R 53/12 und AZ. VI 86/13 legt der Bundesfinanzhof fest, dass die Höhe der abzugsfähigen Kosten nicht mehr objektbezogen vom jeweiligen genutzten Raum abhängt. Bislang konnte für ein Arbeitszimmer insgesamt höchstens 1.250 € geltend gemacht werden. Ab jetzt kann die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen angewendet werden, d. h. mehrere Steuerpflichtige können bei gemeinsamer Nutzung ihre jeweiligen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Obergrenze von 1.250 € steuerlich geltend machen und als Werbungskosten absetzen.

Für den steuerlichen Abzug des Arbeitszimmers muss der Steuerpflichtige die folgenden Bedingungen erfüllen: Für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, der Steuerpflichtige verfügt über einen Arbeitsplatz im Arbeitszimmer und er hat die geltend gemachten Kosten tatsächlich getragen. Außerdem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei Ehepaaren für den Fall, dass sie ein häusliches Arbeitszimmer bei hälftigem Miteigentum gemeinsam nutzen, die Kosten grundsätzlich jedem Ehepartner zur Hälfte zugeordnet werden müssen.

Neuer Steuervorteil bei Arbeitszimmern

Ein Lehrerehepaar hatte ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das den Ehepartnern je zur Hälfte gehörte. Die Kosten für das gemeinsame Arbeitszimmer erkannte das Finanzamt bis zur Höhe von 1.250 € an, den Betrag verteilte es jedoch auf beide Partner. Dagegen klagte das Ehepaar. In erster Instanz scheiterte die Klage zwar, aber der Bundesfinanzhof entschied letztlich zugunsten der Steuerpflichtigen.

Steuerlich nicht geltend gemacht werden kann ein Arbeitszimmer, das zu über 10 % privat genutzt wird. Weiterhin muss ein Arbeitszimmer eingerichtet sein wie ein Büro und abgetrennt sein von den anderen Räumen. Das Finanzamt erkennt eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer nicht als Arbeitszimmer im o. g. Sinne an. Siehe dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs AZ. GrS 1/14 vom 27.07.2015 sowie AZ R 32/11 vom 17.02.2016.

Herzliche Grüße,

Rainer Fischer
Ihr Immobilienmakler München für den stressfreien Verkauf

Rainer Fischer, Immobilienmakler für München und Umgebung
Inhaber Rainer Fischer

Telefon +49 89-131320


Rainer Fischer, Immobilienmakler für München, ist seit 1992 im Immobilienbereich tätig und hat seither über 1.100 Immobilien erfolgreich an neue Eigentümer vermittelt. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrung bietet er Immobilienbesitzern seine professionelle Untertützung für einen stressfreien Immobilien Verkauf an. Sie können ihn unter +49 89-131320 anrufen.


WEITERE EMPFEHLUNGEN


Bildnachweis:  moneybusinessimages | bigstockphoto.com

5/5 - (2 votes)